Gerade im Zeitalter von Corona ein aktuelles Thema: Erledigungen für Andere vornehmen! Für diejenigen die zum Schutz nicht raus sollen oder die erkrankt sind. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens - wie etwa Einkäufe tätigen - sollte das rechtlich kein Problem darstellen.
Doch was ist, wenn es beispielsweise eine eingeschriebene Postsendung zum Abholen gibt? Oder Erledigungen auf der Bank? Schnell wird da die Hilfsbereitschaft ein ungewolltes Ende finden, wenn man keine gültige Vollmacht vorweisen kann. Vielfach reicht eine „einfache“ Vollmacht – d.h. ohne besondere Formerfordernisse. In besonderen Fällen (z.B. Grundbuchsgeschäfte, Vorsorgevollmacht) gelten aber strenge Formerfordernisse.
Gründe, die eine Stellvertretung verlangen, können darüberhinaus vielfältig sein: Urlaub, sonstige Verhinderung oder fehlende Fachkenntnisse. Letzteres kommt dann zum Tragen, wenn beispielsweise ein Anwalt oder Steuerberater zum Einschreiten bevollmächtigt wird.